Rechtsanwalt Johannes Kettenhofen

Ich nehme Man­date aus den Fach­ge­bie­ten an, für die mir die Rechts­an­walts­kam­mer Tübin­gen auf­grund theo­re­ti­scher Kennt­nisse und prak­ti­scher (Prozess)-Erfahrung den jewei­li­gen Fach­an­walts­ti­tel ver­lie­hen hat:

Bau- und Architektenrecht
Miet- und WEG- Recht
Ver­wal­tungs­recht

Zudem bear­beite ich Man­date aus den Berei­chen Erbrecht, dem Ver­ga­be­recht sowie dem all­ge­mei­nen Zivil­recht (Kauf­recht, Scha­dens­er­satz­recht, Vertragsrecht).

All­ge­mei­nes Zivil­recht

Das all­ge­meine Zivil­recht begeg­net uns täg­lich in ver­schie­de­nen Situa­tio­nen. Das All­ge­meine Zivilrecht/​Privatrecht regelt die Rechts­be­zie­hun­gen von Bür­gern unter­ein­an­der und gegen­über Unternehmen.

Meine Tätig­keits­fel­der

  • Außer­ge­richt­li­che und gericht­li­che Durch­set­zung oder Abwehr von Geldforderungen
  • Außer­ge­richt­li­che und gericht­li­che Durch­set­zung oder Abwehr von Unterlassungsansprüchen
  • Außer­ge­richt­li­che und gericht­li­che Durch­set­zung oder Abwehr von Persönlichkeitsrechtsverletzungen
  • Scha­dens­er­satz­recht
  • For­de­rungs­bei­trei­bung (Inkasso) für Unternehmer

Bau- und Architektenrecht

Als Fach­an­walt für Bau- und Archi­tek­ten­recht berate ich Sie bereits im Vor­feld und zur Ver­mei­dung mög­li­cher Rechts­streitgkei­ten auf dem Gebiet des pri­va­ten Bau- und Archi­tek­ten­rechts /​ Werk­ver­trags­rechts in allen Pro­jekt­pha­sen:
Von dem Erwerb über den Bau/​Umbau oder die Sanie­rung einer Immo­bi­lie bis zur Ver­mark­tung. 
Da es sich um lang­fris­tige Ver­träge han­delt sind die wech­sel­sei­ti­gen Ansprü­che (Ver­gü­tung /​ Män­gel­ge­währ­leis­tung) durch Stel­lung von Sicher­hei­ten jeweils gegen Aus­fall – ins­be­son­dere Insol­venz eines Betei­lig­ten – abzu­si­chern. 
Wenn ein Rechts­streit nicht mehr ver­mie­den wer­den kann ver­trete ich vor Gericht die Ansprü­che von Architekten/​Bauunternehmern vor allem in Bezug auf den Erhalt des ver­ein­bar­ten Werk­lohns. Haupt­säch­lich geht es hier darum, den Anspruch ein­klag­bar zu gestal­ten durch Her­bei­füh­rung der Abnahme und Erstel­lung prüf­fä­hi­ger Schlussrechnung/​Nachträge.
Ich setze Ansprü­che der Bau­her­ren wegen Män­geln an der Immo­bi­lie außer­ge­richt­lich und gericht­lich durch. Knack­punkt ist häu­fig, ob das (Bau-)Werk den all­ge­mein aner­kann­ten Regeln der Tech­nik ent­spricht. Ich ver­füge über ein Netz­werk an Bau­sach­ver­stän­di­gen, die bes­ten­falls bereits vor der Abnahme des Bau­werks beglei­tend hin­zu­zu­zie­hen sind, um dies zu klä­ren.
Bau­her­ren, wel­che regel­mä­ßig erheb­li­che Geld­mit­tel zur Erstel­lung des Bau­werks auf­wen­den, soll­ten die Män­gel­durch­set­zung nicht unnö­tig ver­schlep­pen, weil die Ver­jäh­rung für Män­gel am Bau teil­weise bereits zwei Jahre nach Abnahme eintritt.

Meine Tätig­keits­fel­der

  • Erstel­lung und Über­prü­fung von Bauwerksverträgen
  • Sicher­hei­ten, Einbehalte
  • Abnahme
  • Durch­füh­rung selb­stän­di­ger Beweisverfahren
  • Außer­ge­richt­li­che und gericht­li­che Durch­set­zung oder Abwehr von Baumängelgewährleistungsansprüchen
  • Prü­fung, außer­ge­richt­li­che und gericht­li­che Durch­set­zung von Hono­rar- bzw. Werklohnansprüchen

Bau­ver­wal­tungs­recht

Als Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht berate ich Sie bei Bau­ge­neh­mi­gungs­fra­gen und über­nehme die Ver­tre­tung von Bau­her­ren bzw. Nach­barn zu bebau­en­der Grund­stü­cke im Anhö­rungs- und Wider­spruchs­ver­fah­ren und bei even­tu­ell nach­fol­gen­den Klag­ver­fah­ren ins­be­son­dere einst­wei­li­gem Rechts­schutz vor den Ver­wal­tungs­ge­rich­ten. 
Zum Bau­ver­wal­tungs­recht gehö­ren auch die Ver­tre­tung im Bau­pla­nungs­recht, Durch­set­zung von Ent­schä­di­gungs­an­sprü­chen auf­grund staat­li­cher Aneig­nung von Grund­stü­cken und die Her­an­zie­hung zu Erschlie­ßungs­bei­trä­gen oder Anschluss- und Benutzungsgebühren.

Meine Tätig­keits­fel­der

  • Angren­zer­be­nach­rich­ti­gung
  • Anschluss- und Benutzungsgebühren
  • Nut­zungs­än­de­rung bzw. Nutzungsuntersagung
  • Baug­neh­mi­gung
  • Bebau­ungs­plan
  • Kennt­nis­ga­be­ver­fah­ren
  • Vor­kaufs­recht
  • Ent­schä­di­gungs­recht
  • Erschlie­ßungs­bei­trags­recht
  • Bau­nach­bar­recht

Erbrecht

Ich ver­trete Erben, Mit­er­ben, Erben­ge­mein­schaf­ten und Pflicht­teils­be­rech­tigte sowohl außer­ge­richt­lich als auch gericht­lich ins­be­son­dere in Ange­le­gen­hei­ten mit Immobilienbezug.

Meine Tätig­keits­fel­der

  • Über­ga­be­ver­träge im Rah­men vor­weg­ge­nom­me­ner Erbfolge
  • Nieß­brauchs- und Wohnungsrecht
  • Wohn- und Betreu­ungs­ver­trag (Heim­ver­trag)
  • Tes­ta­mente, Ver­mächt­nisse und Schenkungen
  • Anfall, Aus­schla­gung, Erbscheinsverfahren

Immo­bi­li­en­recht

Ich unter­stütze und berate Sie beim Kauf, der Ver­äu­ße­rung und Ver­mie­tung von bebau­ten und unbe­bau­ten Grund­stü­cken. Ich begleite Sie bei Über­ga­be­ver­trä­gen im Rah­men der vor­weg­ge­nom­me­nen Erb­folge und bei Rechts­fra­gen der Aus­ein­an­der­set­zung bei gemein­schaft­li­chem Eigen­tum an Grund­stü­cken, nament­lich Tei­lungs- und Ver­wer­tungs­ver­stei­ge­run­gen. 
Ver­träge über Immo­bi­lien kom­men immer erst dann final zustande, wenn Sie den vom Notar erstell­ten Ver­trags­ent­wurf durch­ge­se­hen haben und nach Ver­le­sung des Wort­lauts durch den Notar den Ver­trag unter­schrei­ben. 
Notare sind gesetz­lich zur Neu­tra­li­tät ver­pflich­tet und wer­den des­halb weder die Inter­es­sen des Käu­fers, noch des Ver­käu­fers spe­zi­ell berück­sich­ti­gen. Darum ist die Hin­zu­zie­hung eines Inter­es­sen­ver­tre­ters im Vor­feld des Abschlus­ses von Immo­bi­li­en­ge­schäf­ten mit regel­mä­ßig erheb­li­chem finan­zi­el­len Volu­men geboten.

Meine Tätig­keits­fel­der

  • Män­gel­haf­tung bei Grundstückskaufverträgen
  • Mit­ei­gen­tum an Grundstücken/​Teilungsversteigerung
  • Kre­dit­si­cher­hei­ten an Grund­stü­cken (Hypo­thek /​ Grund­schuld)
  • Erb­bau­recht
  • Dienst­bar­kei­ten
  • Grund­stücks- und Grundbuchrecht
  • Kauf- und Ver­kauf von Woh­nungs- und Teileigentum
  • Die Immo­bi­lie im Erb- und Familienrecht
  • Mak­ler­recht

Kauf­recht

Bei dem Kauf von Waren kommt es häu­fig zu Strei­tig­kei­ten zwi­schen dem Käu­fer und dem Ver­käu­fer wegen der Zah­lung des Kauf­prei­ses oder Män­gel­an­sprü­chen. 
Ins­be­son­dere der Kauf einer Immo­bi­lie oder eines Autos und ande­rer wert­hal­ti­ger Gegen­stände birgt erheb­li­ches Kon­flikt­po­ten­zial. 
Beim Kauf einer Immo­bi­lie oder eines Autos unter dem stan­dard­mä­ßi­gen Aus­schluß der Män­gel­ge­währ­leis­tung ist häu­fig strei­tig, inwie­fern ein Man­gel an der Immo­bi­lie bzw. dem Wagen (bsplw. undich­tes Dach, feuch­ter Kel­ler, Unfall­vor­scha­den) hätte unge­fragt offen­bart wer­den müs­sen. 
Wenn kauf­ent­schei­dungs­er­heb­li­che Tat­sa­chen arg­lis­tig ver­schwie­gen wur­den, muss die Anfech­tung bin­nen Jah­res­frist erklärt wer­den, wes­halb Sie mich zeit­nah beauf­tra­gen soll­ten.
Ich unter­stütze Sie im Zusam­men­hang mit Aus­ein­an­der­set­zun­gen im Kaufrecht.

Meine Tätig­keits­fel­der

  • Ent­wer­fen von Kaufverträgen
  • Außer­ge­richt­li­che und gericht­li­che Durch­set­zung oder Abwehr von Kaufpreisforderungen
  • Außer­ge­richt­li­che und gericht­li­che Durch­set­zung oder Abwehr von Mängelansprüchen
  • Auto­kauf­recht
  • Immo­bi­li­en­kauf­recht

Miet­recht

Als Fach­an­walt für Miet- und Woh­nungs­ei­gent­um­recht berate und begleite ich Sie sowohl beim Abschluss von Woh­nungs- oder Gewerbemietverträgen/​Pachtverträgen als auch bei der außer­ge­richt­li­chen und gericht­li­chen Anspruchs­durch­set­zung Ihrer Ansprü­che im lau­fen­den Miet­ver­trag und nach der Been­di­gung. 
Kon­flikt­träch­tig sind die Anbah­nung des Mie­ver­tra­ges, ins­be­son­dere der Zustand bei Über­las­sung der Miet­sa­che sowie die Phase nach der Been­di­gung, vor allem weil Scha­dens­er­satz­an­sprü­che im Zusam­men­hang mit der Beschä­di­gung der Woh­nung /​ unter­las­se­ner Schön­heits­re­par­tu­ren bereits sechs Monate nach Rück­gabe ver­jäh­ren. 
Ins­be­son­dere wenn Ein­künfte aus Vermietung/​Verpachtung für Sie eine wich­tige Ein­nah­me­quelle dar­stel­len, soll­ten Sie vor bzw. nach Been­di­gung des Über­las­sungs­ver­tra­ges mich als Fach­an­walt hinzuziehen.

Meine Tätig­keits­fel­der

  • Erstel­lung und Prü­fung von Gewerbemietverträgen
  • Erstel­lung und Prü­fung von Wohnraummietverträgen
  • Erstel­lung und Prü­fung von Pachtverträgen
  • Durch­set­zung von Mietminderung/​Mieterhöhung
  • Kün­di­gung von Mietverträgen
  • Räu­mungs­klage

Nach­bar­recht

Aus­ein­an­der­set­zun­gen zwi­schen Eigen­tü­mern benach­bar­ter Grund­stü­cke sind unver­meid­lich, wenn der Nach­bar des­sen Grund­stück exzes­siv nutzt (Pflan­zen, Bäume, Hecken, Äste, Wur­zeln, Ein­frie­dun­gen und Über­bau). Durch diese rechts­wid­rige Nut­zung geht regel­mä­ßig Wert­ver­lust des hier­von beein­träch­tig­ten benach­bar­ten Grund­stücks ein­her. 
Weil das Nach­bar­rechts­ge­setz Aus­schluß­fris­ten vor­sieht, in denen even­tu­ell sogar gericht­lich hier­ge­gen vor­ge­gan­gen wer­den muss, ist meine früh­zei­tige Beauf­tra­gung uner­läss­lich, bevor unum­kehr­bare Tat­sa­chen geschaf­fen werden.

Meine Tätig­keits­fel­der

  • Außer­ge­richt­li­che und gericht­li­che Durch­set­zung oder Abwehr von Nachbarrechtsansprüchen
  • Abstands­flä­chen
  • Über­bau
  • Grenz­ver­lauf
  • Geh- und Fahrtrecht
  • Lei­tungs- und Wegrechte

Ver­ga­be­recht

Das Ver­ga­be­recht befasst sich mit der Beschaf­fung von Gütern sowie Bau- und Dienst­leis­tun­gen durch die öffent­li­che Hand. Im Zuge der Beschaf­fung muss die öffent­li­che Hand Ver­fah­rens- und Rechts­schutz­re­ge­lun­gen beach­ten, die Anbie­ter müs­sen streng for­male Ver­fah­ren ein­hal­ten, um über­haupt berück­sich­tigt zu wer­den. 
Öffent­li­che För­der­mit­tel sind staat­li­che Zuwen­dun­gen, die ver­ge­ben wer­den, um bestimmte poli­ti­sche und wirt­schaft­li­che Ziele zu errei­chen. Öffent­li­che För­der­mit­tel fol­gen den Rege­lun­gen der Haus­halts­ord­nun­gen und dür­fen nur nach den Vor­ga­ben der jewei­li­gen Zuwen­dungs­be­scheide zweck­ent­spre­chend ver­wen­det wer­den, was ggf. noch Jahre spä­ter über­prüft wer­den kann. 
Kleine und mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men scheuen häu­fig bereits die mit hohem büro­kra­ti­schen Auf­wand ver­bun­dene Antrags­stel­lung, wes­halb För­der­töpfe nicht aus­ge­schöpft und – gerade im Unter­schwel­len­be­reich – öffent­li­che Auf­träge an die Kon­kur­renz gehen.
 Als Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht berate und unter­stütze ich Sie im Bereich der öffent­li­chen Auf­trags­ver­gabe und im Zuwendungsrecht.

Meine Tätig­keits­fel­der

  • Antrags- bzw. Angebotserstellung
  • Pri­mär- und Sekundärrechtsschutz
  • För­der­mit­tel
  • Bau­ver­ga­be­recht

Ver­trags­recht

Durch früh­zei­tige inter­es­sen­ge­rechte Ver­trags­ge­stal­tung kann das Risiko, in schlech­te­ren Zei­ten spä­ter zeit- und kos­ten­träch­ti­gen Rechts­strei­tig­kei­ten aus­ge­setzt zu sein, mini­miert wer­den. 
Ich berate Sie bei der Erstel­lung und Prü­fung von Ver­trä­gen und bei der Durch­set­zung ver­trag­li­cher Ansprü­che – wobei auch steu­er­li­che Aspekte berück­sich­tigt werden.

Meine Tätig­keits­fel­der

  • Bau­werk­ver­trag
  • Dienst- und Arbeitsvertrag
  • Kauf­ver­trag
  • Gesell­schafts­ver­trag
  • Miet- und Lea­sing­ver­trag /​ Pacht­ver­trag
  • Immo­bi­li­en­ver­trag

Ver­wal­tungs­recht

Als Bür­ger sind Sie auf staat­li­che Insti­tu­tio­nen ange­wie­sen, um an Lizen­zen, Geneh­mi­gun­gen, Zeug­nisse und För­de­run­gen zu gelan­gen. Beson­dere Bedeu­tung kommt der von den Behör­den von Ihnen ver­lang­ten Mit­wir­kung zu, die ohne fach­an­walt­li­che Hilfe teil­weise schwer für den Bürger/​Unternehmer umzu­set­zen ist. 
Staat­li­che Insti­tu­tio­nen tre­ten Ihnen auch gegen­über, wenn es um die Her­an­zie­hung zu Bei­trä­gen und Gebüh­ren oder andere Ein­griffe in Ihre Grund­rechte (Eigentum/​Vermögen/​Freiheit) geht. 
Las­sen Sie sich hier­bei schon im Anhö­rungs­ver­fah­ren von mir als Fach­an­walt bera­ten und ver­tre­ten, ins­be­son­dere wer­den Ver­wal­tungs­akte bin­nen eines Monats rechts­kräf­tig, wenn keine Rechts­mit­tel (Wider­spruch, Anfech­tungs- oder Ver­pflich­tungs­klage) ein­ge­legt werden.

Meine Tätig­keits­fel­der

  • Beam­ten­recht
  • Hand­werks­recht
  • Gewer­be­recht
  • Schul­recht
  • Prü­fungs­recht
  • Recht der Kam­mer­be­rufe (Ärzte, Archi­tek­ten, Notare, Steuerberater)
  • Füh­rer­schein­recht

Woh­nungs­ei­gen­tums­recht

Als Woh­nungs­ei­gen­tü­mer sind Sie auto­ma­tisch Mit­glied einer Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft (WEG), die für die ord­nungs­ge­mäße Ver­wal­tung Ihrer Lie­gen­schaft gemein­schaft­lich ver­ant­wort­lich ist. 
Regel­mä­ßige Kon­flikt­fel­der sind die Ver­wal­ter­be­stel­lung, Abgren­zung von Son­der- und Gemein­schafts­ei­gen­tum, Son­der­nut­zugs­rechte, bau­li­che Ver­än­de­rung und Kos­ten­tra­gung. 
Beschlüsse der Eigen­tü­mer­ver­samm­lung, wel­che Sie in Ihren Rech­ten ver­let­zen, sind bin­nen einen Monats nach Beschluss­fas­sung zwin­gend gericht­lich anzu­grei­fen – ansons­ten wer­den diese Beschlüsse bestands­kräf­tig.
Wenn Sie die Woh­nung als Kapi­tal­an­lage ver­mie­ten, kön­nen rela­tiv kom­pli­zierte Rechts­fra­gen betref­fend einer­seits Ihr ver­trag­li­ches Ver­hält­nis zu dem Mie­ter und ande­rer­seits der WEG auf­tre­ten.
Ich ver­trete (ver­mie­tende) Woh­nungs­ei­gen­tü­mer, Wohungs­ei­gen­tü­mer­ge­mei­schaf­ten und Ver­wal­ter als Fach­an­walt sowohl außer­ge­richt­lich – ins­be­son­dere im Vor­feld von (außer­or­dent­li­chen) Eigen­tü­mer­ver­samm­lun­gen – als auch gericht­lich, nament­lich bei Beschlussanfechtungsklagen.

Meine Tätig­keits­fel­der

  • Teilungserklärung/​Gemeinschaftsordnung
  • Beschluss­an­fech­tung
  • Rechte und Pflich­ten von Wohungs­ei­gen­tü­mern, Bei­rä­ten, Verwaltern
  • Bau­män­gel­ge­währ­leis­tungs­an­sprü­che gegen Bauträger
  • Bau­li­che Veränderung
  • Son­der­um­lage
  • Eigen­tü­mer­ver­samm­lung
  • Gemein­schafts- und Sondereigentum
  • Son­der­nut­zug

Sons­tige

Weil sich recht­li­che Fra­ge­stel­lun­gen ohne die Ein­zel­hei­ten der Rechts­sa­che genau zu ken­nen nicht ohne Wei­te­res einem Rechts­ge­biet zuord­nen las­sen bzw. Über­schnei­dun­gen auf­wei­sen kön­nen, kom­men Sie auch gerne auf mich zu, wenn Ihre recht­li­che Ange­le­gen­heit nicht auf­ge­führt ist, bei­spiels­weise bear­beite ich auch Man­date aus Neben­be­rei­chen des Immo­bi­li­en­rechts nament­lich (Haftplicht-)versicherungsrecht, Straf- und Ord­nungs­wid­rig­kei­ten. Zudem kann ich Kon­takt zu Son­der­fach­leu­ten für Sie im Bedarfs­falle vermitteln.